Zum Vertragsschluss bei 0190-Dialern
AG Freiburg Urt. v. 11.6.2002 Az.: 11 C 4381/01
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Durch das Herunterladen eines sich selbst und unbemerkt installierenden 0190-Dialers kommt mangels übereinstimmender Willenserklärung kein wirksamer Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter zustande.
2. Eine Pflicht des Anschlussinhabers, seine Software vor dem Herunterladen des Dialers zu schützen, besteht nicht von vornherein.

Zeitliche Grenze der Anbietungspflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbearfs gekündigten Mieter
BGH Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07 (s. Entscheidungungen Bundesgerichtshof)